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Statuten

Statuten D'Bréifdréieschgewerkschaft a.s.b.l.

 Kapitel I

NAME, SITZ UND ORGANISATIONSBEREICH

 

Art. 1 - Die Luxemburger Gewerkschaft der Briefträger und Arbeitnehmer von Post & Telekommunikation  führt den Namen “D'Bréifdréieschgewerkschaft" a.s.b.l.

 

Ihr Aktionsbereich umfasst das Luxemburger P&T-Unternehmen sowie die übrigen im P&T-Bereich tätigen Dienstleistungsfirmen. Die D'BRÉIFDRÉIESCHGEWERKSCHAFT kann unter Wahrung ihrer organisatorischen Selbständigkeit Mitglied luxemburgischer oder internationaler gewerkschaftlicher Dachverbände und Organisationen sein und ist parteipolitisch neutral. Ihr Sitz ist in Luxemburg.

 

ZIELE, GRUNDSÄTZE UND AUFGABEN

 

Art. 2 - Die D'BRÉIFDRÉIESCHGEWERKSCHAFT setzt sich zum Ziel, die beruflichen, die materiellen, sozialen, moralischen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern.

 

 

 

ALLGEMEINE AUFGABEN

a) Erhaltung und Festigung des Staatsbeamtenstatuts der Briefträger und Postbediensteten durch ein soziales und demokratisches Beamtenrecht, durch angepasste Besoldung und Beförderungsmöglichkeiten.

b) Interessenverteidigung der Arbeitnehmer der übrigen P&T-Dienstleistungsunternehmen.

c) Einflussnahme auf Entscheidungen in nationalem und internationalem Rahmen, die direkt oder indirekt die materiellen und moralischen Interessen der Mitglieder beeinflussen.

d) Verbesserung der Arbeitsbedingungen.

e) Verwirklichung des Mitbestimmungsrechtes.

f) Schutz der Arbeitskraft unter besonderer Berücksichtigung der jüngeren, älteren und arbeitsbehinderten Kollegen und Kolleginnen.

g) Ausübung der Personalvertretung im Postunternehmen (Art. 36 des Staatsbeamtenstatuts).

h) Vorbereitung der Syndikats- und Personaldelegiertenwahlen. Schulung der Vertrauensleute und volle Unterstützung in der Durchführung ihrer Aufgaben.

I) Pflege der beruflichen und gewerkschaftlichen Bildungsarbeit und Unterstützung der Weiterbildung.

j) Unterstützung bei Krankheitsfällen (siehe Kapitel “Soziale Werke”)

 

 

Art. 3 - Die Dauer der Gewerkschaft ist unbegrenzt. Sie kann jedoch zu jeder Zeit aufgelöst werden, gemäß den Bestimmungen der Art. 22 und folgenden des Gesetzes vom 21. April 1928.

 

Art. 4 - BEITRAG - Der monatliche Mitgliedsbeitrag kann 25 Euro nicht überschreiten.

 

Kapitel II

 

ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 5 - Die Mindestzahl der Mitglieder wird auf 11 festgesetzt.

Art. 6 - Die Aufnahme ausgeschlossener oder ausgetretener Mitglieder ist dem Exekutivkomitee vorbehalten, welcher von Fall zu Fall auf Vorschlag der Exekutive mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

Art. 7 - Mitglieder können sein:

1) alle Briefträger, Briefträgerinnen, Briefträgeranwärter, pensionierte Briefträger, die bis zu ihrer Pensionierung im aktiven Dienst waren, alle über den Armeedienst bzw. aus dem Privatsektor rekrutierten Postbediensteten, welche dem Briefträgerkorps angehören oder aus demselben hervorgehen, sowie die überlebenden Ehepartner der hier aufgeführten Mitglieder;

2) alle Postbediensteten, welche vor Annahme gegenwärtiger Statuten der D'BRÉIFDRÉIESCHGEWERKSCHAFT angehörten, sowie die überlebenden Ehepartner der hier aufgeführten Mitglieder;

3) alle Bediensteten des P&T-Unternehmens sowie ihre überlebenden Ehepartner;

4) alle Arbeitnehmer von P&T-Dienstleistungserbringern sowie ihre überlebenden Ehepartner;

 

Ehrenmitglieder können diejenigen Personen werden, denen aufgrund besonderer Verdienste von der Syndikatskonferenz ebenfalls auf Vorschlag des Nationalrates dieser Titel verliehen wird.

Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Gewerkschaft und kein Recht auf das Vermögen der Gewerkschaft.

 

Den Ehrentitel ihrer Funktion erhalten die Vorstandsmitglieder aus dem Nationalrat, der Exekutive oder den Bezirksvorständen, Sektionen und Berufsgruppen welche nach Ablauf ihres Mandates per Akklamation durch den Kongress aufgrund besonderer Verdienste für diesen Titel vorgeschlagen werden. Sie können auf Vorschlag des Nationalrats oder der Exekutive zu den Vorstandssitzungen und sonstigen Versammlungen mit beratender Stimme eingeladen werden.

 

Art. 8 - Ausscheiden oder Ausschluss der Mitglieder

 

1) Jedes Mitglied, welches während mehr als 3 Monaten seinen monatlichen Beitrag per Bank- oder Posteinzug nicht leistet, gilt automatisch als freiwillig ausgeschieden, und sein Name kann durch die Exekutive und ohne weitere Prozedur aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

Das von dieser Maßnahme betroffene Mitglied muss von der Exekutive hierüber durch Einschreibebrief informiert werden. Dieses Mitglied kann gegen diesen Bescheid innerhalb 14 Tagen durch Einschreibebrief an die Exekutive vor der Syndikatskonferenz Berufung einlegen. In diesem Falle geschieht der Ausschluß unter Anwendung von Artikel 8, 3).

Bis zur Entscheidung der Syndikatskonferenz hat das betroffene Mitglied keine Rechte in der Gewerkschaft.

 

2) Jedes Mitglied kann seinen Rücktritt durch Einschreibebrief an die Exekutive mitteilen.

 

3) Der Ausschluß eines Mitgliedes muß außerdem durch eine Entscheidung der Syndikatskonferenz auf Vorschlag von Nationalrat und Exekutive vorgenommen werden.

Die Entscheidung über den Ausschluß muß in der schriftlichen Tagesordnung aufgeführt sein. Das betroffene Mitglied hat das Recht sich während 5 Minuten vor der Syndikatsversammlung mündlich zu verteidigen.

 

Der Beschluß der Syndikatskonferenz muß durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten erfolgen. Der Ausschluß kann nur erfolgen, wenn das betreffende Mitglied durch sein Verhalten der Gewerkschaft oder ihren Mitgliedern Schaden zugefügt hat, oder den Weisungen den Instanzen, soweit diese im Statut begründet sind, nicht Folge geleistet oder zuwider gehandelt hat.

 

4) Die Mitgliedschaft endet außerdem automatisch durch den Austritt aus dem Briefträgerkorps bzw. aus dem Dienst des P&T-Unternehmens oder einer P&T-Dienstleistungsfirma während der aktiven Dienstzeit sowie durch den Tod.

 

Art. 9 - Festsetzungen der Bedingungen für eine Wiederaufnahme ausgetretener oder ausgeschlossener Mitglieder.

 

Mitglieder, die gemäß Art. 8 der Statuten die Mitgliedschaft verloren haben, können dieselbe wieder erwerben:

a) durch einen Entscheid der Syndikatskonferenz auf Vorschlag des Nationalrats.

b) gegen Entrichtung des während der Austrittszeit oder des Ausschlusses nicht erhobenen Beitrages. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben bei ihrer Wiederaufnahme in die Gewerkschaft für die Dauer eines Jahres kein Anrecht auf die Leistung der Sozialen Werke. Für die während ihrer Austrittszeit bzw. ihres Ausschlusses eventuell entstandenen Schäden steht ihnen keine Entschädigung zu.

 

Art. 10 - Die Aufnahme in die D'BRÉIFDRÉIESCHGEWERKSCHAFT kann jederzeit erfolgen.

Alle unter Artikel 7 aufgeführten P&T-Arbeitnehmer, welche erst nach ihrem definitiven Eintritt in ein Arbeitsverhältnis der D'BRÉIFDRÉIESCHGEWERKSCHAFT beitreten, gelangen nach 12 Monaten Karenzzeit in den Genuss der Sozialen Werke.

 

Art. 11 - Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Recht auf das Vermögen der D'BRÉIFDRÉIESCHGEWERKSCHAFT.

 

Art 12 - Die Erben eines verstorbenen Mitgliedes haben, außer durch gegenwärtiges Reglement ihnen ausdrücklich zugestandenen Vorteile, kein Anrecht auf das Vermögen der D'BRÉIFDRÉIESCHGEWERKSCHAFT; sie können vom Nationalrat oder von der Exekutive keine Rechnungsablegung verlangen. Der überlebende Ehepartner des verstorbenen Mitgliedes kann die Mitgliedschaft aufrecht erhalten.

Sein bisheriger Anteil an den Leistungen der Gewerkschaft bleibt bestehen, solange der Beitrag entrichtet wird.

Mit dem Ablauf des Monats, in dem der überlebende Ehepartner wieder heiratet, erlöschen seine Rechte und Pflichten.

 

Kapitel III

 

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

Art. 13 - Die Mitglieder sind berechtigt:

 

1) an allen nationalen und regionalen Versammlungen teilzunehmen.

 

2) auf alle durch gegenwärtige Statuten und im Reglement der Sozialen Werke gewährleisteten Vorteile Anspruch zu erheben.

Das einzelne Mitglied kann für den Absatz der Lose der Nationallotterie herangezogen werden, wenn dies ausdrücklich vom Nationalrat auf Vorschlag der Exekutive verlangt wird.

 

Art. 14 - Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

1) zur Zahlung des auf Vorschlag von Exekutive und Nationalrat von der Syndikatskonferenz festgesetzten Beitrages. Der Beitrag wird im Gehaltsabzugsverfahren im Voraus erhoben. Von Mitgliedern, die nicht an diesem Verfahren teilnehmen, ist der Betrag unaufgefordert an die Gewerkschaftskasse zu entrichten.

 

2) den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten sowie die Beschlüsse der gewerkschaftlichen Gremien zu befolgen.

 

3) Wohnsitzänderungen, Wechsel der Beschäftigungslage oder das Ausscheiden aus dem Berufsleben sind der Exekutive mitzuteilen. Ferner ist jedes Mitglied gehalten, an den Veranstaltungen der Gewerkschaft teilzunehmen und sich gegenüber Mitgliedern anderer Berufsorganisationen kollegial zu verhalten. Es hat die Bestrebungen der Gewerkschaft zu vertreten und die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse und Verordnungen zu beachten.

 

4) diejenigen Mitglieder, denen es möglich ist, im Kontakt mit der Öffentlichkeit die von der D'BRÉIFDRÉIESCHGEWERKSCHAFT vertriebenen Lose der Nationalloterie abzutreten und dies nicht tun, werden auf Vorschlag von Nationalrat und Exekutive durch einen Entscheid der Syndikatskonferenz von den sozialen Werken ausgeschlossen.

 

Kapitel IV

 

VERWALTUNGSORGANE

 

Art. 15. - Die Briefträgergewerkschaft wird durch folgende Organe verwaltet:

1) der Kongress

2) die Syndikatskonferenz

3) der Nationalrat

4) die Exekutive (geschäftsführender Hauptvorstand)

 

DER KONGRESS

 

Art. 16. - Alljährlich findet ein ordentlicher Kongress im ersten Trimester des Jahres statt.

Die Einberufung des ordentlichen Kongresses und die Bekanntgabe der Tagesordnung wird durch Veröffentlichung in der Gewerkschaftszeitung oder durch eine persönliche schriftliche Einladung spätestens 8 Tage vor dem festgesetzten Versammlungstag von der Exekutive vorgenommen.

Der Nationalrat ist befugt, im Bedarfsfall, kurzfristig einen außerordentlichen Kongress einzuberufen.

Er ist auch innerhalb 3 Wochen verpflichtet, einen außerordentlichen Kongress einzuberufen, wenn ihm ein schriftlicher, von 1/5 der Mitglieder unterschriebener, begründeter Antrag zugeht.

Die vom Kongress gefassten Beschlüsse werden den Mitgliedern in der darauffolgenden Ausgabe der Gewerkschaftszeitung zur Kenntnis gebracht, oder durch eine persönliche schriftliche Mitteilung.

 

Art.17. - Die obligatorischen Befugnisse des Kongresses begreifen das Recht:

1) gegebenenfalls die Statuten zu ändern;

2) den Nationalpräsidenten zu wählen, die Mitglieder der Exekutive zu wählen, die Kassenrevisoren zu ernennen;

3) jährlich über das Budget und die Rechnungsablegung der Exekutive zu befinden;

4) jährlich nach eingehendem Bericht der Exekutive und auf Vorschlag der Syndikatskonferenz die Luxemburger bzw. die internationalen Organisationen namentlich zu bezeichnen, an die die D'BRÉIFDRÉIESCHGEWERKSCHAFT angeschlossen ist;

5) gegebenenfalls über die Auflösung der Gewerkschaft zu entscheiden;

 

Die Beschlüsse des Kongresses, deren Veröffentlichung im Amtsblatt das Gesetz nicht vorschreibt, werden in ein besonderes Register eingetragen, das vom Präsidenten und Sekretär des Kongressbüros unterschrieben wird und am Sitz der Gewerkschaft aufbewahrt wird, wo alle Mitglieder Einsicht verlangen können.

   

Art. 18 - Die Syndikatskonferenz besteht aus den gewählten Vorständen der 4 Bezirke, der Sektionen und der Berufsgruppen, die alle stimmberechtigt sind. Mindestens einmal im Jahr treffen sich die Syndikatsdelegierten mit der Exekutive zu einer Syndikatskonferenz, welche schriftlich nebst Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Exekutive erfolgt, und mindestens 8 Tage vor der Konferenz. Alle Anträge zu Fragen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, müssen 5 Tage vor der Versammlung der Exekutive vorliegen, widrigenfalls kein Beschluss darüber gefasst werden kann. Die Syndikatskonferenz befindet über folgende Angelegenheiten:

 

1) Festsetzung der Beiträge gemäß Artikel 14;

 

2) Erörterung wichtiger Anliegen der Beschäftigten allgemeinen Interesses;

3) Entscheidung über alle gegen die Gewerkschaftsführung vorgebrachten Beschwerden;

 

4) Festsetzung der Entschädigung für die mandatierten Mitglieder des Nationalrates und der Exekutive sowie Festsetzung der Reise- und Präsenzgelder der Mitglieder des Nationalrates und der Exekutive und der Delegierten;

 

5) Entscheidung über den Ausschluss sowie die Wiederaufnahme eines Mitgliedes gemäß Art. 8, 3).

 

 

DER NATIONALRAT

 

Art 19. - Der Nationalrat überwacht die Ausführung der Kongressbeschlüsse.

 

Die Mitglieder des Nationalrates werden im Ergebnis des Kongresses alle 4 Jahre neu delegiert.

 

Er setzt sich zusammen aus:

 

a) dem Nationalpräsidenten der D'BRÉIFDRÉIESCHGEWERKSCHAFT, der den Vorsitz des Nationalrates führt

b) den übrigen Mitgliedern der Exekutive

c) den Präsidenten/innen der vier Bezirke oder deren vom jeweiligen Vorstand bestimmten ständigen Vertretern/innen

d) dem/r Präsidenten/in der Sektionen oder dessen/deren vom betr. Vorstand bestimmten ständigen Vertretern/innen

e) dem/r Präsidenten/in der Berufsgruppen der Angestellten des P&T-Unternehmens

f) dem/r Präsidenten/in der Berufsgruppe der Arbeitnehmer privater P&T-Dienstleistungserbringer oder dessen/deren vom betr. Vorstand bestimmten ständigen Vertretern/innen

Alle Bezirke, Sektionen und Berufsgruppen können im Ausnahmefall (Verhinderung des/der Präsidenten/in oder Ständigen Vertreters/innen) eine/n ständige/n ErsatzvertreterIn ohne Stimmrecht zu den Sitzungen entsenden.

 

Art. 20. - Der Nationalrat versammelt sich so oft es die Interessen der Gewerkschaft erfordern, dies mindestens sechsmal jährlich.

Die Einberufung erfolgt durch den Nationalpräsidenten. Eine schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung ergeht mindestens eine Woche zuvor an die Mitglieder des Nationalrates.

 

Auf begründeten schriftlichen Antrag der Hälfte der Nationalratsmitglieder muss die Exekutive eine Versammlung des Nationalrats kurzfristig einberufen.

 

Art. 21. - Der Nationalrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Ist er in einer vorschriftsmäßig einberufenen Versammlung nicht beschlußfähig, so wird er zu einer außerordentlichen Versammlung einberufen, in der er dann ohne Rücksicht auf die Zahl seiner anwesenden Räte beschlußfähig ist.

 

Den Zeitpunkt dieser Versammlung bestimmt die Exekutive.

 

Der Nationalrat faßt seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Räte.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Nationalpräsidenten.

 

Über Personenfragen wird geheim abgestimmt.

 

In diesem Fall entscheidet die Stimmenmehrheit.

 

Ergibt die Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet zuerst eine Stichwahl, dann die Dauer der Gewerkschaftszugehörigkeit. Bei gleichem Eintrittsdatum entscheidet das Los.

 

Über die Sitzungen des Nationalrates ist jeweils ein Bericht zu erstellen, der den Mitgliedern des Nationalrates zu übermitteln ist.

 

Art. 22 - Bleibt ein Nationalratsmitglied 3 aufeinanderfolgenden Versammlungen des Nationalrates ohne triftige Entschuldigung fern, geht es seines Mandates verlustig und ist vom Vorstand seiners Bezirks, seiner Sektion oder seiner Berufsgruppe zu ersetzen.

 

Art. 23 - Kommt es auf  einer Generalversammlung Bezirke, der Sektionen oder der Berufsgruppen zur Abberufung eines/r Präsidenten/in bzw. dessen/deren Vertreter/in, so scheidet diese/r automatisch aus dem Nationalrat aus. Der/die Nachfolger/in im Amt bzw. dessen/deren vom betr. Vorstand bestimmten Vertreter/in wird neues Mitglied des Nationalrates.

 

 

DIE EXEKUTIVE

 

Art. 24 - Die Exekutive wird durch den Kongress mit relativer Mehrheit für eine Dauer von vier Jahren gewählt.

 

Sie besteht aus: dem Nationalpräsidenten, einem ersten und zweiten Vizepräsidenten, einem Generalsekretär, einem Kassierer sowie den zusätzlich mandatierten und einfachen Beisitzenden, zusammen mindestens 5 und maximal 7 Mitglieder. Mitglied der Exekutive kann jedes Mitglied werden. Der Nationalpräsident wird in einem besonderen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt.

 

Nationalpräsident kann jedes Mitglied werden, das im aktiven Dienst im P&T-Bereich beschäftigt ist. Eine Ausnahme bildet hierbei die Pensionierung des Gewerkschaftspräsidenten, der sein vierjähriges Mandat zu Ende ausführen kann.

 

Die übrigen Mitglieder der Exekutive werden durch Listenwahl bestimmt. Gewählt sind diejenigen Kandidaten mit der Höchststimmenzahl. Ein austretendes Mitglied der Exekutive wird durch den Kandidaten mit der nächsthöheren Stimmenzahl ersetzt.

 

Die Syndikatskonferenz wählt auf Vorschlag der Exekutive unter den Mitgliedern der Exekutive die 2 Vizepräsidenten, den Generalsekretär und den Kassierer.

 

Kein Mitglied der Exekutive darf Präsident oder Generalsekretär einer politischen Partei sein. Sie dürfen jedoch der Sektion einer politischen Partei angehören. Die gewählten Mitglieder der Exekutive stellen gleichzeitig den Vorstand der Personalvertretung im P&T-Unternehmen (Art. 36 des Staatsbeamtenstatuts).

 

 

 

WAHL- UND VERSAMMLUNGSORDNUNG

 

Artikel 25. - Wahl- und Versammlungsordnung auf dem Kongreß.

 

1) Über die Wahlen für die Zusammensetzung der vom Kongreß gewählten Gremien müssen die Mitglieder 8 Tage vor Abhaltung des Kongresses schriftlich informiert werden.

 

2) Die Kandidaturerklärungen sind bis zu dem in der schriftlichen Einladung festgelegten Datum per Brief, Fax oder e-mail einzureichen an das D'BRÉIFDRÉIESCHGEWERKSCHAFT-Sekretariat.

 

3) Die Kandidaturerklärungen müssen folgende Angabe enthalten:

- Name und Vorname

- Matrikelnummer der Sozialversicherung

- Genaue Adresse

- Bezeichnung der Dienststelle bzw. Berufsbezeichnung

- Unterschrift des Kandidaten und Datum der Kandidaturerklärung.

 

4) Zur Durchführung jeder Wahl ist vor den Wahlen eine Wahlkommission innerhalb der Syndikatskonferenz zu bilden, die aus einem Präsidenten und mindestens zwei Beisitzenden besteht. Die Mitglieder der Wahlkommission dürfen nicht Kandidat sein. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

a) Als gewählt gelten die Kandidaten/innen, welche in der Reihenfolge die meisten Stimmen erhalten haben.

b) Bei Stimmengleichheit für einen oder mehrere noch zu vergebenden Mandate entscheidet zuerst eine Stichwahl, dann die Dauer der Gewerkschaftszugehörigkeit. Bei gleichem Eintrittsdatum entscheidet das Los.

c) Die vorgedruckten Stimmzettel mit den in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Kandidaten/innen sind den Mitgliedern bei Beginn des Kongresses auszuhändigen.

d) Die Ausgabe, das Einsammeln sowie die Auszählung der Stimmzettel geschieht durch die Wahlkommission.

e) Beanstandungen gegen die Wahl sind innerhalb sechs Tagen nach Bekanntgabe des Wahlresultats schriftlich begründet an den Nationalrat zu richten.

f) Über die Wahlen ist dem Nationalrat Protokoll vorzulegen.

g) Gewählt werden kann, wer vorher seine schriftliche Zustimmung zur Übernahme eines Mandates erteilt hat.

h) Liegt für die Wahl des Nationalpräsidenten nur ein Vorschlag vor,  so kann offene Abstimmung durch Handaufheben erfolgen. Dasselbe gilt für die Wahl der einzelnen Exekutivmitglieder.

i) Die Durchführung jeder Wahl und das Endergebnis sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der Wahlkommission zu unterschreiben ist.

 

5) Jegliche persönliche schriftliche Wahlpropaganda ist untersagt. Bei Nichtbefolgung dieser Bestimmung verfügt der Nationalrat über den eventuellen Ausschluß des/der betreffenden Kandidaten/in.

 

6) Der Kongreß und alle anderen Gewerkschaftsversammlungen werden von den durch die Statuten bestimmten Organen einberufen. Die Syndikatskonferenz bestimmt außerdem einen Präsidenten, einen Sekretär und zwei Beisitzende, die dem Kongreß vorsitzen.

 

a) Der Gewerkschaftspräsident eröffnet den Kongreß. Jeder Referent oder Antragsteller erhält zu dem jeweiligen zur Verhandlung stehenden Tagungsordnungspunkt vom Tagungspräsidenten das Wort.

b) Anschließend wird die Aussprache eröffnet. Wortmeldungen sind schriftlich einzureichen und in die Rednerliste einzutragen. Die Redner erhalten nach der Reihenfolge der Meldung das Wort. Die Mitglieder des Nationalrats haben das Recht, außer der Reihe das Wort zu nehmen.

c) Nach Beendigung der Aussprache steht dem Gewerkschaftspräsidenten das Schlußwort zu.

d) Der Tagungspräsident oder sein Vertreter hat das Recht, die Redezeit der Redner zu begrenzen. Die Versammlung kann jedoch eine Verlängerung beschließen. Eine Übertragung der Redezeit auf einen anderen Redner ist nicht zulässig.

Mit Ausnahme der Nationalratsmitglieder kann jeder Redner zum selben Thema nur einmal das Wort ergreifen.

e) Spricht der Redner nicht zur Sache, so hat der Tagungspräsident oder dessen Stellvertreter ihn zur Ordnung zu rufen. Nach zweimaliger vergeblicher Mahnung ist dem Redner das Wort zu entziehen.

 

 

 

AUFGABEN DER EXEKUTIVE

 

Art. 26 - Die D'BRÉIFDRÉIESCHGEWERKSCHAFT wird von der Exekutive geleitet. Als geschäftsführendes Organ hat die Exekutive alle Aufgaben, die sich aus diesen Statuten, den Beschlüssen des Kongresses und der Syndikatskonferenz ergeben, durchzuführen und gewissenhaft zu erfüllen:

 

a) Leitung der Geschäfte der Gewerkschaft und Vertretung derselben in allen Fällen.

b) Abschluss von Vereinbarungen und Abkommen mit den Arbeitgebern.

c) Durchführung beschlossener Abstimmungen.

d) Einberufung des Kongresses, der Syndikatskonferenz und Aufstellung der Tagesordnung.

e) Erstattung der Geschäfts- und Kassenberichte auf dem Kongress.

f) Statutenänderungsvorschläge.

g) Vorbereitung zu den Syndikats- und Personaldelegiertenwahlen.

h) Wahl der Delegierten der Kongresse, Konferenzen und Kursen der Union Network International und befreundeter Organisationen.

I) Aufstellen der Kandidaturen zum Verwaltungsrat des P&T-Unternehmens, der Luxemburger Organisationen aus dem öffentlichen und Privatsektor zu Berufskammer- und sonstigen Wahlen bzw. internationaler Organisationen und sonstigen Gremien.

j) Genehmigung des Haushaltsplanes (Budget)

k) Verwaltung des Vermögens und Verteilung sowie Zweckbestimmung von Mitteln aus sozialen Werken.

l) Alle Befugnisse, welche nicht durch das Gesetz oder gegenwärtige Statuten dem Kongress, der Syndikatskonferenz oder dem Nationalrat vorbehalten sind. Die Rechte, Verpflichtungen, Vollmachten und die Verantwortung der Exekutivmitglieder sind durch Art. 13. und 14 des Gesetzes von 1928 geregelt.

 

Art. 27 - Die Exekutive tritt auf Einladung des Nationalpräsidenten oder der Mehrheit der Exekutivmitglieder zusammen, so oft es die Interessen und die Geschäfte der Gewerkschaft erfordern, jedoch mindestens einmal monatlich. Sie ist nur dann beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder zugegen ist. Die Entscheidungen werden mit absoluter Mehrheit der Abstimmenden getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder seines Stellvertreters ausschlaggebend. Für alle Rechtshandlungen, die nicht die tägliche Geschäftsführung oder spezielle Delegationen betreffen, genügen zur gültigen Vertretung der Gewerkschaft Dritten gegenüber, die gleichzeitigen Unterschriften des Nationalpräsidenten und des Generalsekretärs oder deren Stellvertreter.

 

a) Die Gesamtkoordination in der Exekutive obliegt dem Nationalpräsidenten. Der Nationalpräsident ist verantwortlich für die Redaktion der Gewerkschaftszeitung.

b) Der erste oder der zweite Vizepräsident vertritt nötigenfalls den Nationalpräsidenten.

c) Der Generalsekretär erstattet dem Kongress Rechenschaft über die Aktivitäten der Gewerkschaft und ist zuständig für die Erfüllung der ihm vom Nationalpräsidenten anvertrauten Aufgaben.

d) Der Kassierer koordiniert die Buchhaltung. Auf jede Aufforderung durch den Nationalrat oder die Exekutive legt er Rechenschaft über die Finanzlage ab. Die Exekutive beschließt über die Anlage der verfügbaren Bestände. Der Kassierer haftet für die ihm anvertrauten Gelder. Er tätigt Zahlungen auf Anweisung des Nationalpräsidenten und des Leiters der sozialen Werke.

Bei Jahresabschluss unterbreitet er dem Kongress einen Bericht über das verflossene Rechnungsjahr. Dieser Bericht wird durch die Kassenrevisoren geprüft. Mitglieder, die dieser Kommission angehören, dürfen weder Mitglied des Nationalrats oder der Exekutive, noch der Syndikatskonferenz sein.

e) Der Leiter der sozialen Werke erstattet regelmäßig Bericht über alle schwebenden Fälle.

f) Ein Mitglied der Exekutive wird von derselben mit dem Versand der Gewerkschaftszeitung und anderer Veröffentlichungen beauftragt.

g) Exekutivmitglieder können durch Entscheid der Syndikatskonferenz von ihrem Mandat enthoben werden.

DAS SEKRETARIAT

 

Art. 28 - Struktur und Funktion des D'BRÉIFDRÉIESCHGEWERKSCHAFT-Sekretariats werden auf Vorschlag des Nationalpräsidenten von der Exekutive festgelegt. Zwischen einem oder gegebenenfalls mehreren hauptamtlichen Gewerkschaftssekretären und der D'BRÉIFDRÉIESCHGEWERKSCHAFT wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, der die Aufgaben des Sekretariats festlegt. Die Gesamtkoordination des Sekretariats obliegt dem Nationalpräsidenten oder nötigenfalls dem 1. oder 2. Vizepräsidenten.

 

 

ORGANISATIONSSTRUKTUR DER GEWERKSCHAFT

 

Art. 29 - Die Gewerkschaft ist auf Landesebene in 4 Bezirke eingeteilt. Zentrum, Süden, Osten und Norden. Die Gewerkschaft hat zusätzlich spezifische Sektionen und  Berufsgruppen:

 

An der Spitze jeder der 4 Bezirke, Sektionen und Berufsgruppen fungiert ein aus mindestens 5 und maximal 11 Mitgliedern bestehender Vorstand, der von der jeweiligen Generalversammlung aller Mitglieder bestimmt wird.  Liegt für die Wahl nur ein Vorschlag vor, so kann offene Abstimmung durch Handaufheben erfolgen. Die Zusammensetzung sowie die Arbeitsweise der jeweiligen Vorstände und Generalversammlungen werden im Vorstand der Bezirke, Sektionen und Berufsgruppen festgelegt.

 

 

Die Vorstände der Bezirke, Sektionen und Berufsgruppen werden für 4 Jahre gewählt.

 

Die Aufgabe der Bezirks-, Sektions-, und Berufsgruppen-Vorstände sind insbesondere:

 

a) die Unterstützung der Mitglieder am Arbeitsplatz und in allen ihren Dienstangelegenheiten,

b) Beratung und Aktivierung der Sektionen, Bezirke und Berufsgruppen

c) Ausarbeitung von Vorschlägen gewerkschafts-, berufs- und sozialpolitischer Art,

d) Mitgliederbetreuung und Öffentlichkeitsarbeit,

e) Koordination zwischen Sektionen, Bezirken, Berufsgruppen und Exekutive,

f) Die Vorstandsmitglieder der Sektionen, Bezirke und Berufsgruppen stellen gleichzeitig die Personalvertretung in den verschiedenen Postämtern, ihren Zweigstellen und sonstigen Betrieben.

 

Art. 30 - Die Vorstandsmitglieder der Bezirke, Sektionen und Berufsgruppen dürfen nicht gleichzeitig Präsident oder Generalsekretär einer politischen Partei sein. Sie dürfen jedoch der Sektion einer politischen Partei angehören.

 

Sie können gleichzeitig der Exekutive und dem Nationalrat angehören. Ein freiwerdender Vorstandsposten wird bis zur nächsten Wahl mit dem Kandidaten besetzt, welcher die nächst höhere Stimmenzahl hatte. Jedes Postbüro bzw. jeder Betrieb hat Anrecht auf eine Vertrauensperson, wenn kein gewählter Delegierter oder Ersatzdelegierter vorhanden ist. Seine Wahl geschieht durch das betreffende Postbüro bzw. den Betrieb, in dem er arbeitet.

 

Die Ersatzmitglieder werden zu jeder Syndikatskonferenz eingeladen, besitzen aber kein Stimmrecht. Die Vertrauensmänner und -frauen werden mit beratender Stimme in die Vorstandssitzungen der Bezirke, Sektionen oder Berufsgruppen eingeladen.

 

Kapitel V

 

VERMÖGEN UND EINNAHMEQUELLEN

 

Art. 31 - Die Einnahmen der Gewerkschaft bestehen aus:

1) den Beiträgen der Mitglieder,

2) den Zinsen sowie dem Ertrag der Kapitalanlagen

3) dem vom Verkauf von Lotterielosen getätigten Gewinn

4) Spenden.

 

Art. 32 - Die Gewerkschaftskasse dient zur Bestreitung der Gewerkschaftskosten sowie aller im Interesse der Gewerkschaft und ihrer Mitglieder gemachten Ausgaben.

 

Art. 33 - Vorbehaltlich der Genehmigung der Syndikatskonferenz wird auf Vorschlag des Nationalrates der Gewerkschaftsbeitrag festgesetzt. Auch für den vom Nationalrat vorgeschlagenen Ankauf von Immobilien und Sonstigem über 10.000 Euro bedarf es der Zustimmung der Syndikatskonferenz.

 

KAPITEL VI

 

JÄHRLICHE RECHNUNG

 

Art. 34. - Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art. 35. - Die Exekutive unterbreitet jährlich dem Kongress die Abrechnung des vergangenen und das Budget des kommenden Jahres.

Art. 36. - Der Kongress wählt jedes Jahr die Kassenrevisoren, welche jedoch weder dem Nationalrat und der Exekutive, noch der Syndikatskonferenz angehören dürfen. Die Aufgaben der Kassenrevisoren bestehen darin, viertel- oder halbjährlich auf Einladung bzw. auf eigene Anfrage den Kassenbestand und die Buchführung der Vereinigung zu prüfen, sowie dem Kongress und der Syndikatskonferenz über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten. Die Kassenrevisoren können hierzu ein außenstehendes Kontrollorgan (Buchhalter, Wirtschaftsprüfer) hinzuziehen.

 

 

KAPITEL VII

 

ÄNDERUNG DER STATUTEN

 

Art. 37 - Eine Änderung der Statuten kann nur in den durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. April 1928 enthaltenen Bestimmungen geregelt werden.

KAPITEL VIII

 

AUFLÖSUNG UND LIQUIDIERUNG

 

Art. 38 - Die Auflösung und Liquidierung der Gewerkschaft werden durch die Artikel 18 bis 25 des Gesetzes vom 21. April 1928 geregelt. Der Kongress entscheidet über die Bestimmungen des Vermögens der aufgelösten Gewerkschaft.

 

Art. 39 - Vorstehende Statuten haben als Nachtrag je ein Reglement über die Personalvertretung, die Sozialen Werke und über den Absatz der Lose der Nationallotterie, welche auf Vorschlag des Nationalrates von der Syndikatskonferenz genehmigt werden muss. Dieselben regeln die zu gewährenden Vorteile.

 

Art. 40 - Für alle in diesen Statuten nicht vorgesehene Fälle gelten die Bestimmungen vom 21. April 1928.

 

RECHTSSCHUTZ

 

Anhang zu Art. 40

 

1) Die Gewerkschaft gewährt Rechtschutz nach den vom Nationalrat erlassenen Richtlinien

a) bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis

b) zur Beseitigung von Nachteilen aus der Wahrnehmung der dem Mitglied aufgetragenen Tätigkeiten für die Gewerkschaft

c) zur Wahrung der Rechte aus der Beamten- oder Personalvertretunggesetzgebung

2) Für Streitfälle, die vor dem Erwerb der Mitgliedschaft entstanden sind, wird kein Rechtsschutz gewährt. Gleiches gilt für Schadensfälle, die während der Berufsausbildung beim Führen eines Fahrzeuges entstanden sind.

3) Der Antrag auf Rechtsschutz ist mit einer genauen Schilderung des Sachverhalts und der zu seiner Beurteilung notwendigen Schriftstücken an die Exekutive zur Entscheidung weiterzuleiten.

4) Wird ein Gerichtsverfahren ohne Zustimmung der Exekutive eingeleitet oder über die bewilligte Instanz hinaus weitergeführt, so hat das Mitglied keinen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen Kosten.

5) Hat der Antragsteller Tatsachen verschwiegen, die für den Ausgang des Gerichtsverfahrens von Bedeutung sein könnten, oder hat er falsche Angaben gemacht, so kann der schon bewilligte Rechtsschutz zurückgezogen werden. Die entstandenen Kosten sind in solchen Fällen vom Mitglied zu erstatten.

6) Wird das Mitglied unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse freigesprochen oder können die Kosten oder ein Teil derselben vom Prozessgegner beigetrieben werden, so hat es die von der Gewerkschaft verausgabten Beiträge zurückzuzahlen.

7) Der Rechtsschutz seitens der Gewerkschaft kann nur durch ein Schriftstück bewiesen werden.

 

RECHTSAUSKUNFT

 

Die Rechtsauskunft gilt als reine Auskunft bei dem von der Gewerkschaften beauftragten Rechtsanwalt. Diese Auskunft kann in allen Fällen (auch privater Natur) genommen werden, nach Genehmigung durch den Nationalpräsidenten oder den von Letzterem beordneten Vertreter. In besonderen Fällen kann die Exekutive einen beliebigen Rechtsanwalt beauftragen. Die Auskunft ist unentgeltlich, jedoch übernimmt die Gewerkschaft in keinem Fall die Kosten des Verfahrens.

 

 

Angenommen vom Gründungskongress in Walferdingen, am 16. März 2002

 

 

Tagesangebot


Erhältlich für 189 € ttc.

Makita 8281DWAE

                    

Info

Bréifdréieschgewerkschaft a.s.b.l.

B.P 1033

L-1010 Luxembourg

Tél: 48 14 06 / Fax: 48  46 96

E-Mail: This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Heure d'ouverture:

Lundi fermé
Mardi 13.00-17.00 hrs
Mercredi

08.00-12.00 hrs

13-00-17.00 hrs

Jeudi 13.00-17.00 hrs
Vendredi 08.00-12.00 hrs

Bureaux:

18, rue d'Epernay

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